Mittwoch, den 27. Oktober 2010 um 08:28 Uhr |
Das Landgericht Hamburg legte heute sein Urteil in einem Schadensersatz-Prozess (Az.: 308 O 710/09) vor. Darin reduzierte es den von den betroffenen Musikverlagen verlangten Betrag von 600 Euro auf lediglich 30 Euro für zwei Musikstücke.
Weiterhin entschieden die Richter, dass der Vater des Jungen als Internet-Anschluss-Inhaber keine Mitschuld treffe.
Der Fall:
Der damals 16 Jahre alte Jugendliche, hatte im Jahr 2006 zwei Lieder in eine Internet-Tauschbörse eingestellt. Sein Vater, dem der Internet-Anschluss gehörte, wusste nichts von den Aktivitäten seines Sohnes.
Das Ergebnis:
Der inzwischen 20-jährige Mann gilt als Verurteilt (Vorbestraft) da er das Urheberrecht verletzt hat.
Dennoch ist die Verringerung der Schadensersatzsumme um ein 20zigstel eine Anerkennung dessen, dass gar keine so großer Verluste für die Musikverlage bestehen.
Auch wenn es nach einem kräftigen Dämpfer für die Musikindustrie klingt, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Denn das Gericht hat auch entschieden das weitere Rechtsmittel zugelassen sind. D.h. es kann zu einer Revision kommen.
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